Vor Gericht

Am Mittwoch, dem 10. Oktober 2007 um 14:00 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 41 des Amtsgerichts Nürnberg hatte ich meine Gerichtsverhandlung wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung.

Ich füge vorerst einen Bericht von dem Diakon Kurt Reinelt ein, der über den Presseverteiler der Kampagne gesendet wurde. Kurt Reinelt hatte mich einige Male im Arrest besucht.

Totalverweigerer wurde heute in Nürnberg zu 120 Arbeitsstunden und zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt.

Angeklagt war Jonas Grothe aus Minden wegen Fahnenflucht und Befehlsverweigerung (Einkleidungs- und Haarschnittverweigerung) nach dem Wehrstrafgesetz. Der Prozess dauerte etwa 50 Minuten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Staatsanwältin hatte am Ende der Verhandlung auf 80 Arbeitsstunden plädiert, das aber die Richterin deutlich überboten hat. Die Verteidigung beantragte in einem ausführlichen und pointierten Plädoyer Freispruch, hilfsweise Einstellung des Verfahrens nach § 47 II JGG (bzw. 47 I Ziffer 2).

Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, die Tatbestandsgrundlagen und die Vorträge hierzu von der Staatsanwaltschaft, schriftlich vom Jugendamt und vom Angeklagten waren unstrittig und sind gegenseitig eingeräumt. Jonas bekennt sich bewußt zu seinen Taten und Motiven.

Strittig war bis zuletzt die Anwendung des Jugendstrafrechts zumal kein Fall von schädlicher Neigung oder aufgrund der Schwere der Schuld vorlag; dennoch gab die Richterin aufgrund eigenen Eindrucks und aufgrund der von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft vorgetragenen persönlichen Umstände des Angeklagten in diesem Punkt nach, so dass Jonas nun nicht vorbestraft ist.

Strafmildernd wirkten das Geständnis, die Motivation und die vorstrafenfreie Lebensführung, sowie dass bereits 2 x 21 Tage in Einzelhaft mit wenig Freiheiten (1 Stunde Spaziergang am Tag) als massive Erziehungsmaßnahme angewendet worden sind.

Zu seinen Lasten wurden das "beharrliche" Verweigern gewertet, das die Richterin sogar als Tatmehrheit und unnötigen Akademikerstreit auslegte.

Die Verteidigung argumentierte begründet Richtung Tateinheit und berief sich dabei auf § 16 Wehrstrafgesetzt ("dauernd" als Dauerdelikt angelegt) sowie auf die sukzessive Tatausführung als rechtlichen Handlungszusammenhang (BGH-Urteil vom 1.2.07).
Gewissensentscheidungen sind auch im Wehrpflichtrecht als und Strafrecht zu beachten und strafmildernd zu werten, wonach sogar Soldaten unzumutbare Befehle, etwa wegen Gewissenskonfliktes, verweigern dürfen, Art. 4I GG als Schutz gegen konkrete Befehle. Ab 17 1/2 Jahren alters ist nach § 2 IV KdVG zumindest eine Gewissensreife und -entscheidung möglich und zwar weil der schriftliche Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt werden kann.

Die Verteidigung trug Argumente (BVerfGE 1979) und Expertenstellen zur Anwendung des JGG anstatt des Erwachsenenstrafrechts vor (Rudolphi, Roxin Allg. Teil, Mahrenholz), insbesondere dass hier Zwang in einem Unterlassungsdelikt angewendet werde und hier ein Nein sanktionslos bleiben müsse zumindest über den Gewissenkonflikt und die damit verbundenen Härten hinaus.

Vor drei Jahren sind in ähnlichen Fällen (teilweise?) noch Haftstrafen ab 6 Monate auf Bewährung angewendet worden.

Im Verfahren insgesamt wurden die Fragen nach Wehrgerechtigkeit, etwas Frauen-Männer oder tatsächliche Einziehungsquote (20 %??) nicht angesprochen. Viele andere Betroffene hätten wohl versucht durch Untauglichkeit oder Überangebot an Tauglichen zu entkommen, also einfach durchzurutzschen. Diese Alternative hat die Richterin gar nicht gesehen und Jonas als seine Aufrichtigkeit nicht zugute gehalten.
Es ist Jonas zu wünschen, ein gutes Studium führen zu können und eine gute Endentscheidung zu treffen. Sollte er das Urteil annehmen, kann er sich um eine gute Stelle für 120 Stunden bemühen. Jedenfalls hat Jonas viel Mut und Durchhaltevermögen bewiesen und keinen militärähnlichen Ersatzdienst absolviert.



Ebene höher: Wehrpflicht

Zuletzt bearbeitet: Fri Jun 5 16:20:07 2009.